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Häufig gestellte Fragen

    Ab welcher Fallhöhe braucht ein Spielgerät Fallschutz?

    Ein Spielgerät auf dem Spielplatz braucht nach DIN EN 1176 einen stoßdämpfenden Fallschutz, sobald seine freie Fallhöhe mehr als 60 cm beträgt. Unabhängig von der Fallhöhe ist ein stoßdämpfender Bodenbelag im gesamten Aufprallbereich zusätzlich bei Geräten mit erzwungener Bewegung erforderlich, etwa bei Schaukeln und Rutschen. Bodennahe Spielgeräte mit geringer Fallhöhe sind deshalb nicht von selbst aus der Pflicht, entscheidend sind Fallhöhe und Bewegungsart zusammen.


    Die freie Fallhöhe ist der Abstand der eindeutig beabsichtigten Körperunterstützung zur darunterliegenden Aufprallfläche, höchstens 3 m. Bei einem Podest zählt die Podestfläche, bei einer Schaukel die Sitzfläche, bei einem Reck die Greiffläche und bei kletternder Nutzung die maximale Greifhöhe abzüglich 1 m. Ihr gegenüber steht die kritische Fallhöhe des Bodenbelags, die in der Fallversuchsreihe nach DIN EN 1177 bestimmt wird und mindestens die freie Fallhöhe des Geräts erreichen muss.


    Rasen und Oberboden werden nach DIN EN 1176 bis zu einer freien Fallhöhe von 100 cm berücksichtigt, vorausgesetzt die Fläche ist gepflegt und nachgiebig und frei von Steinen, Wurzeln, Fundamenten und anderen harten Gegenständen. Bei Verdichtung, Austrocknung oder Frost ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Für Geräte, die ausschließlich für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, gilt DIN EN 71-8 anstelle der DIN EN 1176. Der stoßdämpfende Boden bleibt auch im privaten Garten Pflicht.